Satzung der Amigos de Benposta Venezuela e.V.
Amigos de Benposta ist ein gemeinnütziger Verein, der die Kinderorganisationen von Benposta in Venezuela unterstützt.
Wer und was ist „Benposta”?
Benposta ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für die Rechte von Kindern einsetzt.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Amigos de Benposta Venezuela
2. Er hat den Sitz in 86199 Augsburg
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder in der Welt, insbesondere in Venezuela, und die Förderung ihrer Bildung und Erziehung. Hierfür soll die Gründungsidee und praktische Arbeit der Gemeinschaft „Benposta“ der deutschen Öffentlichkeit bekannt gemacht und auf vielfältige Weise unterstützt werden.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Unterstützung von Veröffentlichungen über Benposta: Der Verein unterstützt wissenschaftliche Veröffentlichung, Dokumentation, Materialsammlung, Schriftenreihen etc. über Benposta. Kontakte zur Presse werden gepflegt und gegebenenfalls Artikel, Dokumentarfilme usw. angeregt und in ihrer Durchführung begleitet. Nach Möglichkeit sollen regelmäßig aktuelle Informationen für Mitglieder, Unterstützer und Interessierte veröffentlicht werden.
2. Begleitung bei der Organisation von Freiwilligenarbeit, Praktika, Studienreisen und interkultureller Austausch in Deutschland und in den Gemeinschaften Benpostas. Der Verein fördert interkulturellen Austausch und die Begegnung mit Mitgliedern der Gemeinschaft Benpostas in Deutschland. Dabei sollen in besonderer Weise die Lebenswirklichkeiten weltweit im Rahmen eines gleichberechtigten interkulturellen Austausches akzeptiert und berücksichtigt werden.
3. Förderung der Entwicklungshilfe.
4. Der Verein bemüht sich um Spenden. Er unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten konkrete Projekte Benpostas (u.a. für Ausbildungsmaßnahmen) durch materielle Zuwendungen oder Spenden.
5. Kooperation mit anderen Organisationen und Vereinen.
6. Der Verein bemüht sich um Kontakte und Kooperationen mit Organisationen und Vereinen im In- und Ausland, die sich – ebenso wie Benposta – insbesondere für die Rechte der Kinder einsetzen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzierungsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Spendensammlungen aller Art
2. Leistungen und Zuwendungen von dritten Personen und der öffentlichen Hand
3. Freiwillige Mitgliedsbeiträge
4. Sponsoring
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Fachverbände werden, die ebenso die Ziele des Vereins fördern und die Satzung anerkennen.
2. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Beim Einspruch gegen eine Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben werden.
3. Alle Mitglieder haben ein umfassendes Informations-, Diskussion- und Vorschlagsrecht. Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Juristische Personen, assoziierte Fachverbände, Vereinigungen und Institutionen haben jeweils eine Stimme. Bei schriftlich begründeter Abwesenheit kann ein/e Vertreter/in mit schriftlicher Vollmacht das Stimmrecht ausüben.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand erfolgen. Ein Rückerstattungsanspruch auf geleistete Beiträge besteht nicht.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, nach Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss eines Mitglieds.
7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
8. Die Mitglieder sind nicht dazu verpflichtet einen festen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Freiwillige Beiträge können von einzelnen Mitgliedern jederzeit in beliebiger Höhe geleistet werden.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorsitzende lädt hierzu ein. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 von 3 Vorständen anwesend ist.
5. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich nieder zu legen und vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand kann Stellvertreter benennen.
§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
● die Verantwortung für die Umsetzung des Vereinszwecks.
● Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
● die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
● Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.
● Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an Freundeskreis Benposta e.V. in Köln zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Haftung
1. Für Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung von Vorstand oder anderen Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.
2. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die seinen Mitgliedern oder Gästen bei Veranstaltungen oder Benutzung von Angeboten widerfahren.
3. Die Haftungsausschlüsse gelten nur im gesetzlich zulässigen Rahmen.
4. Er übernimmt auch keine sichere Verwahrung von mitgebrachten Sachen.
5. Aus Entscheidungen der Vereinsorgane können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
Satzung in der Fassung vom 20.08.2016